Letzte Aktualisierung: 01. Januar 2024

Mietbedingungen der excav UG (haftungsbeschränkt)

1 Anwendbarkeit der Bedingungen

Verwender dieser Mietbedingungen und damit Vertragspartner ist die excav UG (haftungsbeschränkt), Christian-Ernst Straße 32, 91052 Erlangen, im Weiteren auch „excav“ genannt. excav erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen zu den nachstehenden Mietbedingungen, die der Mieter durch Abschluss des Vertrages anerkennt. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als excav ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Mieter darauf in seinem Briefwechsel und sonstigen Unterlagen verwiesen hat.

2 Zustandekommen des Mietvertrags

Der Mietvertrag kommt durch Angebot des Mieters und Annahme von excav zustande. Die Annahme kann entweder schriftlich (zB. durch Auftragsbestätigung per E-Mail) oder durch Übergabe bzw. Lieferung des Systems excav PILOT, im Weiteren auch „System“ oder „PILOT“ genannt, erklärt werden.

3 Übergabe und Rückgabe des Systems

3.1 Der Mieter erhält das System zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt sofern nicht anders vereinbart per Post und hat es am Ende der vertraglich vereinbarten Mietzeit bis spätestens 12:00 Uhr des Folgetages unter Benutzung des dem System beiliegenden Retourescheins bei der Post zum Rückversand aufzugeben.

3.2 Der Mieter ist verpflichtet, das System bei Übergabe auf sichtbare Mängel zu untersuchen und sofern sich ein Mangel zeigt, excav unverzüglich hiervon zu unterrichten. Nimmt der Mieter das System an, ohne sichtbare Mängel zu rügen, stehen ihm Minderungs- und Schadensersatzansprüche wegen dieses Mangels nicht zu.

3.3 Gibt der Mieter das System nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht fristgerecht zur Post, so kann excav für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen.

3.4 Bei Rückgabe hat der Mieter das System in dem Zustand, in welchem es sich zum Zeitpunkt der Übergabe befand, sowie gereinigt zurückzugeben. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Pflichten ist der Mieter excav zum Schadensersatz verpflichtet.

4 Mietpreise

Der Mietpreis ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. der Auftragsbestätigung und versteht sich einschließlich MwSt. und Versandkosten für Zustellung und Rückversand, jedoch ohne den Zuschlag für die Befreiung von der Schadensersatzpflicht (siehe Ziff. 9).

5 Kaution

5.1 Der Mieter hat für das System sofern nicht anders vereinbart eine Kaution zu hinterlegen. Die Höhe der Kaution wird entsprechend der Länge des vereinbarten Mietzeitraums festgelegt. Eine Verzinsung erfolgt nicht.

5.2 Vereinbaren die Parteien eine Verlängerung der Mietzeit, ist excav berechtigt die Höhe der Kaution entsprechend anzupassen und zu erhöhen. Der Mieter ist sodann zur Zahlung der etwaig erhöhten Kaution verpflichtet.

5.3 Falls eine Kaution vereinbart wurde und zahlt der Mieter diese nicht, stellt dies für excav einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar.

5.4 Die Kaution gilt nicht als Vorauszahlung für den vom Mieter geschuldeten Mietpreis. Bei Beendigung des Mietvertrags kann excav die vom Mieter geschuldeten Beträge mit der Kaution verrechnen.

5.5 Die Kaution wird zurückerstattet, sobald feststeht, dass der Mieter all seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß und vollständig nachgekommen ist.

6 Pflichten der Mietvertragsparteien

6.1 excav hat das System excav PILOT dem Mieter während der Mietzeit in mangelfreiem Zustand zu überlassen.

6.2 Zeigt sich nach Überlassung des Systems ein Mangel, ist der Mieter verpflichtet dies gegenüber excav unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen und excav Gelegenheit zur Mangelbeseitigung in angemessener zeitlicher Frist zu gewähren. Der Mieter verpflichtet sich insbesondere:

  1. alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, die Schäden verhindern oder begrenzen können
  2. das System ordnungsgemäß und ausschließlich gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags zu benutzen
  3. mit dem System gemäß den Bedienungsvorschriften umzugehen, die ihm bei Übergabe des Systems ausgehändigt wurden
  4. das System bei Rückversand in gleicher Weise zu verpacken, wie es geliefert wurde
  5. keine Veränderungen an Systemkomponenten vorzunehmen und diese nicht eigens versuchen zu reparieren oder zu öffnen (z.B. aufschrauben der Gehäuse)
  6. das beigelegte Tablet lediglich zum Starten der excav PILOT App oder zum Abspielen des Erklärvideos zur Einrichtung des Systems zu verwenden
  7. das System nicht ohne schriftliche Genehmigung von excav an Dritte unter- oder weiterzuvermieten oder Dritten zur Verfügung zu stellen
  8. Ansprüche Dritter auf Herausgabe des gemieteten Systems zurückzuweisen und excav über einen geltend gemachten Herausgabeanspruch sofort zu informieren
  9. excav jederzeit Zugang zu dem System zu verschaffen
  10.  dafür Sorge zu tragen, dass Unbefugte keinen Zugang zum System haben und alle zumutbaren Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung eines Diebstahls des Systems zu treffen
  11.  alle Kosten, Aufwendungen und Bußgelder, die durch den Gebrauch des Systems für den Mieter oder für Dritte anfallen, selbst zu begleichen

7 Haftung von excav

7.1 excav haftet bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit. Für sonstige Schäden haftet excav nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist, ist die Haftung von excav der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

7.2 Eine weitergehende Haftung von excav wird ausgeschlossen. Insbesondere besteht keine Haftung von excav für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen des 7.1 vorliegen.

7.3 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von excav.

8 Schäden und Verlust

8.1 Schäden des Systems sind unverzüglich nach Entstehung und Kenntnisnahme excav zu melden.

8.2 Für Beschädigungen und Verlust des Systems ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und soweit sie von ihm oder unter Verletzung der ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten oder von anderen Personen, denen er den Gebrauch des Systems überlassen hat, schuldhaft verursacht werden. Der Mieter ist insoweit verpflichtet, zumutbare Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung eines Diebstahls des Systems zu treffen.

8.3 Bei Schäden oder Verlust des Systems hat der Mieter excav entweder den Zeitwert des Systems oder die Reparaturkosten zu ersetzen, falls diese niedriger sind. Entsprechendes gilt für Schäden an zugehörigen Teilen bzw. Zubehör des Systems. Findet der Mieter das verlorengegangene System wieder und hat der Mieter den ursprünglichen Verlust schuldhaft verursacht oder aufgrund der Verletzung von Obhuts- und Sorgfaltspflichten zu vertreten, ist er excav für die Dauer des Verlustes schadensersatzpflichtig. Insbesondere hat er für die Dauer des Verlustes eine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen, die dem Mietpreis für die Dauer des Verlustes entspricht.

8.4 Normaler Verschleiß des Systems führt nicht zu einer Schadenersatzpflicht des Mieters.

9 Möglichkeit der Befreiung von der Schadensersatzpflicht

9.1 excav bietet dem Mieter die Möglichkeit, sich von eventuellen Forderungen für unvorhergesehene eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen am System zu befreien. Der Mieter zahlt einen Aufschlag von 10 % zum Mietbetrag, wodurch er von der Schadensersatzpflicht befreit wird.

9.2 Die Befreiung von der Schadensersatzpflicht gilt nicht für:

  1. Schäden die auf Diebstahl, Unterschlagung, Gesamtverlust oder Teilverlust zurückzuführen sind
  2. Schäden die infolge der Verletzung von Obliegenheiten des Mieters nach dem Mietvertrag und diesen Mietbedingungen, insbesondere bei Verletzung von Obliegenheiten nach Ziff. 6 und 8 dieser Mietbedingungen, entstanden sind
  3. Schäden, die vom Mieter vorsätzlich herbeigeführt wurden

9.3 Soweit der Mieter den Schaden grob fahrlässig verursacht hat, oder der Mieter die ihm nach diesen Bedingungen obliegende Pflicht grob fahrlässig verletzt hat, ist excav berechtigt, ihre Verpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

9.4 In den Fällen, in denen die Befreiung von der Schadenersatzpflicht ausgeschlossen ist, hat der Mieter excav den vollen Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Regelungen dieser Mietbedingungen zu ersetzen.

10 Beendigung des Mietvertrags und Rückgabe des Systems

10.1 Der Mietvertrag endet zum jeweils vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.

10.2 Jeder Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

10.3 Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt insbesondere vor wenn,

  1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch des Systems ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird
  2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er das System durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt
  3. der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist
  4. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters beantragt wurde
  5. wenn Pfändungs- oder sonstige Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter bekannt werden
  6. der Mieter die Einstellung des Geschäftsbetriebs beschließt
  7. ein Betreuungsverfahren oder Entmündigungsverfahren gegen den Mieter eingeleitet wird, soweit er eine natürliche Person ist

10.4 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn:

  1. Eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht.
  2. Die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.
  3. Der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 10.3 c) in Verzug ist.

11 Zahlung

Alle Zahlungen des Mieters im Zusammenhang mit der Abwicklung des Mietvertrages, sowie auch die Kautionshinterlegung sofern vereinbart, haben bei Abholung in bar oder ansonsten bei Vorkasse per PayPal oder Überweisung (Zahlungseingang) zu erfolgen. Erfüllt der Mieter trotz Mahnung eine Zahlungspflicht nicht, so gerät er in Verzug und hat vom Tage des Verzugseintritts an bis zum Tage des Zahlungseingangs Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Unternehmer in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

12 Datenschutz

Personenbezogene Daten, die an den Vermieter übermittelt werden, werden ausschließlich zur Abwicklung unserer Vertragsbeziehungen gespeichert und verwendet und gegebenenfalls im Rahmen der Vertragsdurchführung an beteiligte Kooperationspartner/Erfüllungsgehilfen (z.B. Versanddienstleister) weitergeleitet, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist. Der Mieter hat das Recht, personenbezogene Daten jederzeit löschen zu lassen.

13 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Klauseln dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so soll diese die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berühren. Die Parteien werden die unwirksame bzw. undurchführbare Klausel durch eine Bestimmung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel zulässigerweise wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommt. Das Gleiche gilt für Lücken in diesem Vertrag. Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel selbst.

15 Streitfälle

Die Vertragsparteien sichern sich zu, im Falle von Meinungsverschiedenheiten zunächst eine einvernehmliche Beilegung des Streitfalls zu versuchen.

© excav UG V2/2024